Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit
seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt
alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der
unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von
Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen
und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände
vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht
zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung
erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen
Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim
Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert
vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem
Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich
zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers
durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt
oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine
auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
-
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
-
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
-
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen(es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lemgo, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die
Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der
Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro
abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf
dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6)
mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit
der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat)
und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich
macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach
den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen
wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen
sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den
Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch
dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist
ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit
die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers
geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer
Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der
Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines
Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand
derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der
Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem
Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem
Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der
Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung
des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den
Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos
war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen
Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen
Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von
EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im
Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das
Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim
Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og.
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer,
soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in
dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der
Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie
unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um
ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 %
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Lemgo oder der Sitz des
Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Lemgo ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht
vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu
übermitteln.